Per Volksentscheid erfolgte am 1. Das Städtchen Elsterberg liegt im Vogtland an der Weißen Elster
Bundesland
Landkreis
Vogtlandkreis
Einwohner
3761 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
07985
Vorwahl
036621
Website
Gemeinde Elsterberg – Öffnungszeiten
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Der Stadtrat der Stadt Elsterberg hat in seiner Sitzung am 18. Oktober 2023 beschlossen, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 und Nr. 2 für Photovoltaikanlagen in Noßwitz aufzustellen. Der Bebauungsplan Nr. 1 betrifft das Flurstück 173 und der Bebauungsplan Nr. 2 die Flurstücke 214 und 215 in der Gemarkung Noßwitz. Die Aufstellung dieser Bebauungspläne wurde ortsüblich bekannt gemacht.
Zusätzlich wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch in Form einer öffentlichen digitalen Informationsveranstaltung beschlossen, und die Planungsdokumente sind zur allgemeinen Einsichtnahme im Rathaus bereitgehalten.
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.