Eppendorf ist eine deutsche Gemeinde im sächsischen Landkreis Mittelsachsen.
Überregional bekannt ist Eppendorf durch eine der größten Dorfkirchen Sachsens.
Bundesland
Landkreis
Mittelsachsen
Einwohner
3979 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
09575
Vorwahl
037293
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Eppendorf
Gemeinde Eppendorf – Öffnungszeiten
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Der Bebauungsplan-Entwurf Eppendorf 26 / Alsterdorf 23 zielt auf die planungsrechtliche Sicherung einer Tennissportanlage östlich der Erikastraße, den Ausbau des Winterquartiers des Schwanenwesens am Eppendorfer Mühlenteich und die Errichtung eines neuen Bolzplatzes nördlich der Güterumgehungsbahn. Zudem soll die Park- und Parkplatzsituation am Salomon-Heine-Weg neu geregelt werden.
Ein weiterer Bebauungsplan, der Bebauungsplan Eppendorf 25, wurde am 4. April 2019 eingeleitet und dient der Schaffung von Wohnraum südlich der Güterumgehungsbahn zwischen Salomon-Heine-Weg und Alster. Dieser Plan ist im Rahmen der Innenentwicklung aufgestellt und berücksichtigt verschiedene rechtliche und ökologische Aspekte.
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.