Aufgrund ihrer zentralen Lage und Autobahnanbindung bildet sie einen Verkehrsknotenpunkt in der Städteregion. Von der Keltenzeit bis ins 20. Sie ist voll ausgebautes Mittelzentrum, Sitz mehrerer Behörden und regional bedeutender Kultureinrichtungen sowie Karnevalshochburg
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Städteregion Aachen
Einwohner
55.784 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
52249
Vorwahl
02403
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Albertsgrube, Albertshof, Bendenmhle, Bohlerheide, Buschhof, Eichenhof, GressenicherMhle, Hommelsheim, Hovermhle, Isweiler, Kauweiler, Killewittchen, Lamerdriesch, Ollesheim, Tannenhof, Albertsgrube, Albertshof, AstropeilerStockert, Bendenmühle, Bohlerheide, Buschhof, Eichenhof, GressenicherMühle, Hommelsheim, Hovermühle, Isweiler, Kauweiler, Killewittchen, Lamerdriesch, Ollesheim, Tannenhof
Gemeinde Eschweiler – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:30
- Dienstag: 08:30 - 12:30
- Mittwoch: 08:30 - 12:30
- Donnerstag: 08:30 - 12:30
13:30 - 14:30
- Freitag: 08:30 - 12:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.