Die erst 1975 im Rahmen der Gemeindereform entstandene Stadt hatte bereits bei ihrer Gründung mehr als 20.000 Einwohner und wurde daher mit Wirkung vom 1. Juli 1976 zur Großen Kreisstadt erklärt
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
45.814 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
70794
Vorwahlen
0711, 07158
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Filderstadt – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Filderstadt gibt es Potenzial für neue Wohnungen durch städtebauliche Neuordnung und Nachverdichtung, besonders im Stadtteil Bernhausen. Ein 1,75 Hektar großes Areal zwischen der Nürtinger und der Wiesenstraße, begrenzt westlich durch die Gartenstraße, steht hierfür zur Verfügung. Dieses Areal umfasst städtische und private Grundstücke. Die Stadt arbeitet an den rechtlichen Voraussetzungen für diese Entwicklung.
Zudem wird in Bonlanden nahe der Alten Mühle städtebaulich weiterentwickelt.
Der Flächennutzungsplan 2035 der Stadt Filderstadt wurde aktualisiert, um den Prognosezeitraum bis 2035 zu erstrecken und die zukünftige städtebauliche Entwicklung zu planen, einschließlich der Bedarfsermittlung und Umweltprüfung.
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.