Gadebusch ist eine Stadt im Landkreis Nordwestmecklenburg, Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland)
Bundesland
Landkreis
Nordwestmecklenburg
Einwohner
5417 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
19205
Vorwahl
03886
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Gadebusch – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 17:30
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Bebauungsplan in Gadebusch sieht vor, dass für den Bau von Tiny Houses oder andere Bauvorhaben eine Baugenehmigung notwendig ist und das Grundstück von der Gemeinde als Wohngrundstück ausgeschrieben sein muss. Zudem muss der Bauherr den Bebauungsplan einhalten.
Im Stadtparlament von Gadebusch wurde über den Bebauungsplan Nr. 28 in der Ratzeburger Chaussee beraten, jedoch gibt es keine spezifischen Details zu den neuesten Entscheidungen oder Änderungen in den verfügbaren Quellen.
FAQ
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.