Grasbrunn ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis München und liegt östlich von München.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
6712 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
85630
Vorwahl
089
Adresse der Gemeinde
Website
Gemeinde Grasbrunn – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 15:00
- Dienstag: 08:30 - 15:00
- Mittwoch: 08:30 - 15:00
- Donnerstag: 08:30 - 15:00
- Freitag: 08:30 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Das Großbau-Projekt der DEMOS Wohnbau GmbH in Grasbrunn, das erstmals am 09.02.2021 vorgestellt wurde, sieht den Bau von 76-80 Wohnungen mit Tiefgarage vor. Nach dem Abriss des Grasbrunner Hofs soll an der gleichen Stelle auch eine Gastwirtschaft mit Biergarten entstehen. Die Stellungnahmen von Bürgern und Behörden zum Bebauungsplan Nr. 72 „St.-Ulrich-Platz, Kirchenstraße“ wurden in der Sitzung des Bau-, Umwelt und Verkehrsausschusses der Gemeinde Grasbrunn mehrheitlich angenommen.
FAQ
Wie oft wird ein Flächennutzungsplan aktualisiert?
Die Aktualisierung eines Flächennutzungsplans erfolgt:
- Bei Bedarf: Wenn sich Rahmenbedingungen oder Ziele ändern
- Regelmäßige Überprüfung: Meist alle 10-15 Jahre
- Teilfortschreibungen: Für einzelne Bereiche oder Themen
- Gesamtfortschreibung: Bei umfassendem Änderungsbedarf
Faktoren, die eine Aktualisierung auslösen können:
- Demographischer Wandel
- Wirtschaftliche Entwicklungen
- Neue gesetzliche Vorgaben
- Veränderte Umweltbedingungen
Eine regelmäßige Anpassung stellt sicher, dass der FNP ein aktuelles Planungsinstrument bleibt.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.