Großbeeren ist eine amtsfreie Gemeinde im nördlichen Teil des Landkreises Teltow-Fläming (Brandenburg).
Bundesland
Landkreis
Teltow-Fläming
Einwohner
8891 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
14979
Vorwahl
033701
Adresse der Gemeinde
Website
Gemeinde Großbeeren – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
15:00 - 18:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: Geschlossen
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Großbeeren betreffen verschiedene aktuelle und geplante Bebauungspläne, einschließlich:
- Bebauungsplan Güterverkehrszentrum Süd, Ost und West, die das Bodennutzungskonzept der Gemeinde in geltendes Recht umsetzen.
- Bebauungspläne für spezifische Gebiete wie Erweiterungsfläche Am Lilograben, An der Anhalter Bahn, Die Gehren, Baufeld III an der Feldstraße und Teltower Straße.
- Vorhaben- und Erschließungspläne wie der für Baufeld III an der Teltower Straße und der für Chausseestraße.
- Bebauungspläne für Ortsteile wie Heinersdorf, Diedersdorf und Kleinbeeren, einschließlich Klarstellungs- und Ergänzungssatzungen.
- Gemeindeentwicklungsplan 2020, der die zukünftige räumliche Entwicklung im Gemeindegebiet festlegt.
FAQ
Was ist ein einfacher Bebauungsplan?
Ein einfacher Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan, der nicht alle Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans enthält. Charakteristika sind:
- Er regelt nur einzelne Aspekte der städtebaulichen Ordnung.
- Fehlende Festsetzungen werden nach § 34 oder § 35 BauGB beurteilt.
- Er wird oft in bereits bebauten Gebieten eingesetzt, um bestehende Strukturen zu erhalten oder behutsam weiterzuentwickeln.
Einfache Bebauungspläne bieten mehr Flexibilität, erfordern aber eine sorgfältigere Prüfung bei Bauanträgen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.