Hergensweiler (westallgäuerisch Hergenschwilar) ist eine Gemeinde im schwäbischen Landkreis Lindau (Bodensee) und ein Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Sigmarszell.
Bundesland
Regierungsbezirk
Schwaben
Landkreis
Einwohner
1914 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
88138
Vorwahl
08388
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Altis, Degermoos, Hagers, Mietzlings, Mollenberg, Oberholz, Oberntzenbrugg, Rupolz, Scheidenweiler, Schillers, Stockenweiler, Unterntzenbrugg, Volklings, Wolfgangsberg, Altis, Degermoos, Hagers, Mietzlings, Mollenberg, Oberholz, Obernützenbrugg, Rupolz, Scheidenweiler, Schillers, Stockenweiler, Unternützenbrugg, Volklings, Wolfgangsberg
Adressen:
1. Gemeinde Hergensweiler
Hauptstraße 1
88138 Hergensweiler
2. Ordnungsamt Landkreis Lindau
Zentrale Verwaltung
Bregenzer Straße 35
88131 Lindau
3. Bürgeramt Stadt Lindau
Hauptstraße 1
88131 Lindau
Gemeinde Hergensweiler – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 11:00
- Dienstag: 08:00 - 11:00
- Mittwoch: 13:00 - 15:30
- Donnerstag: 08:00 - 11:00
- Freitag: 08:00 - 11:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindliches Dokument der Stadtplanung, das detailliert festlegt, wie Grundstücke in einem bestimmten Gebiet bebaut und genutzt werden dürfen. Er enthält wichtige Informationen wie:
- Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z.B. Höhe und Dichte der Bebauung)
- Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
- Verkehrsflächen und Grünflächen
Bebauungspläne sind das zentrale Instrument zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung auf lokaler Ebene und dienen als Grundlage für Baugenehmigungen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.