Holzgerlingen [.mw-parser-output .IPA a{text-decoration:none}hɔlt͡sˈɡɛr.lɪ.ŋən] ist eine Stadt in Baden-Württemberg, Deutschland, die zum Landkreis Böblingen gehört.
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
13.453 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
71088
Vorwahl
07031
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Mauren, MittlereMhle, ObereMhle, UntereMhle, Mauren, MittlereMühle, ObereMühle, UntereMühle
Adressen:
1. Stadtverwaltung Holzgerlingen
Hauptstraße 22
71088 Holzgerlingen
2. Bürgeramt Holzgerlingen
Hauptstraße 22
71088 Holzgerlingen
3. Ordnungsamt Holzgerlingen
Hauptstraße 22
71088 Holzgerlingen
Gemeinde Holzgerlingen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Holzgerlingen stammen aus dem Jahr 2014, als die Stadt den Startschuss für die Bauarbeiten im neuen Wohngebiet Hülben II gab. Trotz Protesten von Umweltschützern wurden 3,5 Hektar erschlossen, und die Bauarbeiten begannen. Es gibt keine aktuellen oder neueren Berichte zu diesem Thema.
FAQ
Was ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) im Bebauungsplan?
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks in Bezug auf die Geschossfläche. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiele:
- GFZ 0,8: Die Geschossfläche darf 80% der Grundstücksfläche betragen
- GFZ 1,2: Die Geschossfläche darf 120% der Grundstücksfläche betragen
Zur Geschossfläche zählen die Flächen aller Vollgeschosse, einschließlich der Umfassungswände. Die GFZ ermöglicht eine Steuerung der Bebauungsdichte und beeinflusst das Erscheinungsbild eines Gebiets.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.