Die Gemeinde Höhenland liegt im Landkreis Märkisch-Oderland (Brandenburg)
Bundesland
Landkreis
Märkisch-Oderland
Einwohner
1028 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
16259
Vorwahlen
033451, 033454
Adresse der Gemeinde
Adressen:
1. Höhenland Gemeindeamt
Hauptstraße 12
12345 Höhenland
2. Höhenland Bauamt
Kirchweg 5
12345 Höhenland
3. Höhenland Umweltamt
Waldstraße 8
12345 Höhenland
Gemeinde Höhenland – Öffnungszeiten
- Montag: Geschlossen
- Dienstag: 09:00 - 12:00
14:00 - 17:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Höhenland, speziell im Ortsteil Leuenberg, ist ein mega-Bauprojekt geplant, das auf einer Brachfläche zwischen der Berliner-Bahnhofstraße und der Gartenstraße entstehen soll. Dieses Projekt umfasst den Bau von Wohnungen und Geschäften und soll dem Ortsteil eine neue Mitte geben. Der Bürgermeister von Höhenland hofft auf die baldige Realisierung des Projekts, das vom Bauordnungsamt des Landkreises unterstützt wird.
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.