Kahla ist eine Kleinstadt im mittleren Saaletal, südlich von Jena
Bundesland
Landkreis
Saale-Holzland-Kreis
Einwohner
6724 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
07768
Vorwahl
036424
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Kahla
Markt 1
07768 Kahla
2. Einwohnermeldeamt Kahla
Markt 1
07768 Kahla
3. Ordnungsamt Kahla
Markt 1
07768 Kahla
Gemeinde Kahla – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:00
- Dienstag: 08:30 - 12:00
- Mittwoch: 08:30 - 12:00
- Donnerstag: 08:30 - 12:00
- Freitag: 08:30 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Kahla betreffen die Verfügbarkeit und Darstellung der Bebauungspläne auf der Stadtwebsite. Es gibt verschiedene Bebauungspläne wie den B-Plan Innenstadt Kahla, Mischgebiet Am Greudaer Weg, Sondergebiet Oelwiesenweg, und mehrere Wohngebiete, die im Adobe-Reader-PDF Format vorliegen und für eine maßstabsgetreue Darstellung den Adobe Reader erfordern.
Zudem gibt es Hinweise auf den 4. Entwurf zum Bebauungsplan Allgemeines Wohngebiet "Am Teichberg" in der Gemeinde Rothenstein, OT Oelknitz, aunque dies nicht direkt in Kahla liegt, es zeigt jedoch die aktuelle Planungsaktivität in der Region.
FAQ
Wie lange ist ein Bebauungsplan gültig?
Ein Bebauungsplan hat grundsätzlich eine unbegrenzte Gültigkeit. Er bleibt in Kraft, bis er:
- Durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt wird
- Förmlich aufgehoben wird
- Für rechtswidrig erklärt wird (z.B. durch ein Gerichtsurteil)
- Funktionslos wird (wenn die tatsächlichen Verhältnisse stark von den Festsetzungen abweichen)
Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bebauungspläne regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, um ihre Aktualität und Zweckmäßigkeit sicherzustellen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.