Sie gehört zur Region Stuttgart (bis 1992 Region Mittlerer Neckar) und zur europäischen Metropolregion Stuttgart
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
40.954 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
73230
Vorwahl
07021
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Kirchheim unter Teck
Rathausplatz 1
73230 Kirchheim unter Teck
2. Hauptzollamt Stuttgart
Gaisburgstraße 20
70186 Stuttgart
3. Landratsamt Esslingen
Wilhelmstraße 3
73728 Esslingen am Neckar
Gemeinde Kirchheim unter Teck – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- Bebauungsplan Nr. 36 „Östlich der Schloßstraße“ ist in Kraft getreten, wie durch die amtliche Bekanntmachung am 26.07.2024 bestätigt wurde.
- Diese Planung umfasst auch die 19. Änderung des Flächennutzungsplans im selben Bereich und enthält umfassende Dokumente wie Umweltberichte, Begründungen und artenschutzrechtliche Fachbeiträge.
- Ein weiteres Neubaugebiet, das in Planung ist, ist das Gebiet Berg-Ost in Kirchheim-Ötlingen.
- Der Bebauungsplan “Am Jauchernbach” wurde ebenfalls neu ausgewiesen.
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Wie lange ist ein Bebauungsplan gültig?
Ein Bebauungsplan hat grundsätzlich eine unbegrenzte Gültigkeit. Er bleibt in Kraft, bis er:
- Durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt wird
- Förmlich aufgehoben wird
- Für rechtswidrig erklärt wird (z.B. durch ein Gerichtsurteil)
- Funktionslos wird (wenn die tatsächlichen Verhältnisse stark von den Festsetzungen abweichen)
Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bebauungspläne regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, um ihre Aktualität und Zweckmäßigkeit sicherzustellen.