Die Gemeinde Kirkel liegt im Osten des Saarlands.
Bundesland
Landkreis
Saarpfalz-Kreis
Einwohner
9992 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
66459
Vorwahlen
06841, 06849
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Kirkel
Rathausstraße 1
66459 Kirkel
2. Gemeindeverwaltung Kirkel
Bahnhofstraße 12
66459 Kirkel
3. Ordnungsamt Kirkel
Rathausstraße 1
66459 Kirkel
Gemeinde Kirkel – Öffnungszeiten
- Montag: 10:00 - 12:00
- Dienstag: 10:00 - 12:00
- Mittwoch: 10:00 - 12:00
- Donnerstag: 10:00 - 12:00
- Freitag: 10:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- Der Gemeinderat der Gemeinde Kirkel hat am 14.11.2024 die 18. Teiländerung des Bebauungsplanes „Am Mühlenweiher“ als Satzung beschlossen, die mit dieser Bekanntmachung in Kraft tritt.
- Ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Limbach Am Hirschenberg“ und der parallelen Teiländerung des Flächennutzungsplanes wurde eingeleitet, mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden vom 02.12.2024 bis 10.01.2025.
- Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Verdistraße 4“ im Ortsteil Limbach wurde gebilligt und die öffentliche Auslegung vom 22.07.2024 bis 22.08.2024 durchgeführt.
- Die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Südlich der oberen Burgstraße“ im Ortsteil Kirkel-Neuhäusel wurde beschlossen, um die überbaubare Grundstücksfläche zu verschaffen.
FAQ
Was ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan?
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist ein Sonderfall des Bebauungsplans:
- Wird von einem Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Gemeinde erstellt
- Bezieht sich auf ein konkretes Bauvorhaben und dessen Erschließung
- Ist Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
- Wird ergänzt durch einen Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger
Vorteile des VEP:
- Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten
- Schnellere Realisierung von Projekten
- Kosteneinsparung für die Gemeinde
Der VEP ermöglicht eine enge Abstimmung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bei der Projektentwicklung.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.