Sie ist Sitz des Amtes Krakow am See, dem vier weitere Gemeinden angehören. Seit dem Jahr 2000 ist Krakow staatlich anerkannter Luftkurort
Bundesland
Landkreis
Einwohner
3422 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
18292
Vorwahl
038457
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Krakow am See
Am Markt 1
18292 Krakow am See
2. Bürgeramt Krakow am See
Am Markt 1
18292 Krakow am See
3. Ordnungsamt Krakow am See
Am Markt 1
18292 Krakow am See
Gemeinde Krakow am See – Öffnungszeiten
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Die Stadt Krakow am See plant die 13. Änderung zum Flächennutzungsplan, um Flächen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen bereitzustellen. Das Plangebiet liegt im Norden des Stadtgebietes, nordöstlich der Ortslage Klein Grabow, und umfasst etwa 43 ha. Der Bebauungsplan Nr. 52 für das Sondergebiet "Photovoltaikanlage Klein Grabow" wird im Parallelverfahren aufgestellt. Die öffentliche Auslegung des Plans fand vom 27.05.2024 bis 28.06.2024 statt.
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.