Kronau ist eine Gemeinde in Baden-Württemberg und gehört zum Landkreis Karlsruhe.
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Einwohner
5966 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
76709
Vorwahl
07253
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Kronau
Hauptstraße 1
76709 Kronau
2. Ordnungsamt Kronau
Hauptstraße 1
76709 Kronau
3. Bürgeramt Kronau
Hauptstraße 1
76709 Kronau
Gemeinde Kronau – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Gemeinderat der Gemeinde Kronau hat in seiner Sitzung am 23.04.2024 den Bebauungsplan „A5-Quartier“ – 2.Änderung nach §10 BauGB i.V.m. §13 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Gemeinderat hat am 14.02.2023 den Beschluss gefasst, den Lärmaktionsplan für die L 555 fortzuschreiben und die Öffentlichkeit zu beteiligen, wobei der Entwurf zum Lärmaktionsplan vom 20.04.2023 bis 21.05.2023 auslag.
Der Bebauungsplan Heidig Nord I - Breilingswegäcker, 2. Änderung, wurde am 15.03.2022 im beschleunigten Verfahren als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan „Einkaufszentrum“ im beschleunigten Verfahren wurde am 19.10.2021 zur Änderung und öffentlichen Auslegung beschlossen.
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.