Der Markt Kösching erstreckt sich über eine Gesamtfläche von mehr als 5550 ha, davon 279 ha bebaut. Kösching (bairisch Kesching) ist ein Markt im oberbayerischen Landkreis Eichstätt und liegt nordöstlich von Ingolstadt
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
9705 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
85092
Vorwahl
08456
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Desching-Siedlung
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Kösching, Hauptstraße 1, 85092 Kösching
2. Finanzamt Ingolstadt, Schillerstraße 10, 85049 Ingolstadt
3. Landratsamt Eichstätt, Marktplatz 1, 85072 Eichstätt
Gemeinde Kösching – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
13:30 - 16:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Auf dem ehemaligen Hofmann-Gelände in Kösching soll ein neues Baugebiet entstehen. Der Bebauungsplan sieht die Errichtung von einkommensgeförderten, frei finanzierten und Seniorenwohnungen in drei- und viergeschossiger Bauweise vor. Die Erschließungsstraße wird sechs Meter breit sein und in einem zwölf Meter breiten Wendehammer enden. Ein Kindergarten und ein Geländestreifen westlich des ehemaligen Sägewerksgeländes sind ebenfalls Teil des Plans. In der jüngsten Gemeinderatssitzung stand die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen auf der Tagesordnung.
FAQ
Was ist eine Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan?
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks. Sie gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks maximal überbaut werden darf. Beispiele:
- GRZ 0,4: 40% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
- GRZ 0,6: 60% der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
Zur überbauten Fläche zählen:
- Gebäude
- Garagen und überdachte Stellplätze
- Nebenanlagen wie Terrassen oder Schwimmbäder
Die GRZ dient dazu, eine ausreichende Durchgrünung und Versickerungsfläche sicherzustellen und eine Überdichtung zu verhindern.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.