Kühlungsborn (bis zum 1
Bundesland
Landkreis
Einwohner
7964 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
18225
Vorwahl
038293
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Kühlungsborn
Ostseeallee 1
18225 Kühlungsborn
2. Bauamt Kühlungsborn
Ostseeallee 1
18225 Kühlungsborn
3. Einwohnermeldeamt Kühlungsborn
Ostseeallee 1
18225 Kühlungsborn
Gemeinde Kühlungsborn – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
13:00 - 17:30
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn hat am 07.11.2024 den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 gebilligt und die Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Der Entwurf und die Begründung waren vom 25.11.2024 bis zum 03.01.2025 öffentlich einsehbar. Diese Änderung wird erforderlich, da Abweichungen von den ursprünglichen Festsetzungen in den Bereichen Ausgleich, Baugrundstücke, Verkehrsflächen, Grünflächen und Nebenanlagen aufgetreten sind.
Zudem hat die Stadt Kühlungsborn einen Zeitplan für den Baustart der Sanierung der Villa Baltic bis Anfang 2025 festgelegt. Ein Rettungspaket mit Bund und Land für die Sanierung der Villa Baltic wurde erarbeitet und die Eigentümer haben das Angebot angenommen. Die Stadtvertretung soll am 18.12.2024 abschließend über das Rettungspaket entscheiden.
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.