Laage ist eine Stadt im Landkreis Rostock in Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland)
Bundesland
Landkreis
Einwohner
6450 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
18299
Vorwahl
038459
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Laage, Am Markt 1, 18299 Laage
2. Landkreis Rostock, Am Bützower Tor 2, 18273 Güstrow
3. Agentur für Arbeit Güstrow, Am Bahnhof 2, 18273 Güstrow
Gemeinde Laage – Öffnungszeiten
- Montag:
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Die Stadt Laage hat den Bebauungsplan Nr. 7 „Am Fischteich“ durch die 7. Änderung aktualisiert. Diese Änderung wurde im September 2022 beschlossen und umfasst Anpassungen für die bauliche Erweiterung des bestehenden Netto-Marktes an der Pinnower Straße. Der Geltungsbereich der Änderung betrifft spezifische Flurstücke in der Gemarkung Laage und schließt die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen für die naturschutzrechtlichen Belange ein. Zudem sind Baugrundstücke im Wohngebiet „Am Fischteich“ zur Verfügung, die sofort bebaubar sind und an private Bauherren verkauft werden, unter der Bedingung einer Bauverpflichtung innerhalb von 3 Jahren.
FAQ
Welche Rolle spielt der Flächennutzungsplan in der Stadtplanung?
Der Flächennutzungsplan (FNP) spielt eine zentrale Rolle in der Stadtplanung:
- Leitbild: Er stellt das städtebauliche Entwicklungskonzept für die Gesamtgemeinde dar.
- Koordination: Koordiniert verschiedene Nutzungsansprüche an den Boden.
- Vorbereitung: Bildet die Grundlage für detailliertere Bebauungspläne.
- Langfristigkeit: Plant die Entwicklung für 10-15 Jahre voraus.
- Abstimmung: Fördert die Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden.
- Bürgerbeteiligung: Ermöglicht frühzeitige Einbindung der Öffentlichkeit.
Der FNP ist ein wichtiges Instrument für eine nachhaltige und geordnete Stadtentwicklung.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.