Meuselwitz ist nach Altenburg und Schmölln die drittgrößte Stadt im thüringischen Landkreis Altenburger Land sowie die flächenmäßig drittgrößte Kommune des Landkreises
Bundesland
Landkreis
Altenburger Land
Einwohner
9897 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
04610
Vorwahl
03448
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Meuselwitz
Markt 1
04610 Meuselwitz
2. Einwohnermeldeamt Meuselwitz
Markt 1
04610 Meuselwitz
3. Ordnungsamt Meuselwitz
Markt 1
04610 Meuselwitz
Gemeinde Meuselwitz – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
13:30 - 15:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die Stadt Meuselwitz hat zwei wichtige Änderungen des Flächennutzungsplanes (FNP) genehmigt. Die 1. Änderung des FNP für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan des Sondergebietes "Solarpark Meuselwitz" wurde am 14.05.2024 durch das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigt. Die 3. Änderung des FNP für den Änderungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet "Solarpark Falkenhain" wurde am 05.11.2024 genehmigt. Beide Änderungen betreffen Gebiete zwischen der Straße Am Auholz und dem Heukendorfer Weg.
FAQ
Was ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) im Bebauungsplan?
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks in Bezug auf die Geschossfläche. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiele:
- GFZ 0,8: Die Geschossfläche darf 80% der Grundstücksfläche betragen
- GFZ 1,2: Die Geschossfläche darf 120% der Grundstücksfläche betragen
Zur Geschossfläche zählen die Flächen aller Vollgeschosse, einschließlich der Umfassungswände. Die GFZ ermöglicht eine Steuerung der Bebauungsdichte und beeinflusst das Erscheinungsbild eines Gebiets.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.