Mölln ist eine Kleinstadt im Kreis Herzogtum Lauenburg im Südosten Schleswig-Holsteins
Bundesland
Kreis
Herzogtum Lauenburg
Einwohner
19.329 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
23879
Vorwahl
04542
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
AufderHeide, Stadtziegelei, Tangenberg, Waldhalle, Waldhof
Adressen:
1. Stadt Mölln
Markt 1
23879 Mölln
2. Kreis Herzogtum Lauenburg
Möllner Str. 2
21502 Geesthacht
3. Einwohnermeldeamt Mölln
Markt 1
23879 Mölln
Gemeinde Mölln – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
13:00 - 17:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Es gibt keine spezifischen neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Mölln in den bereitgestellten Quellen. Die Quelle bezieht sich hauptsächlich auf die Landesplanung und den Regionalplan III für Windenergie in Schleswig-Holstein, ohne spezifische Details zu Mölln zu enthalten.
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.