Nossen ist eine Kleinstadt im sächsischen Landkreis Meißen an der Freiberger Mulde und am bekannten Autobahndreieck Nossen, welches die A 14 an die A 4 anbindet
Bundesland
Sachsen
Landkreis
Einwohner
10.446 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
01683
Vorwahlen
035242, 035246, 035241
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Nossen
Markt 1
01683 Nossen
2. Ordnungsamt Nossen
Markt 1
01683 Nossen
3. Finanzamt Döbeln
Am Schwanenteich 1
04720 Döbeln
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 11:30
13:00 - 15:30
Dienstag: 09:00 - 11:30
13:00 - 17:30
Mittwoch: Geschlossen
Donnerstag: 09:00 - 11:30
13:00 - 15:30
Freitag: Geschlossen
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
Der Flächennutzungsplan der Stadt Nossen wurde zuletzt im Juli 2022 aktualisiert. Dieser Plan stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und die Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde dar. Neue Gewerbe- und Wohngebiete wurden eingeplant, und es wurden Regelungen für besondere bauliche Vorkehrungen, Bergbauflächen und Flächen mit umweltgefährdenden Stoffen festgelegt.
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.