Die Gemeinde Oberbarnim liegt im Landkreis Märkisch-Oderland in Brandenburg
Bundesland
Landkreis
Märkisch-Oderland
Einwohner
1904 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
15377
Vorwahlen
033433, 03341, 033436, 033437
Adresse der Amtsverwaltung
Adressen:
1. Amt Oberbarnim, Hauptstraße 1, 16230 Chorin
2. Gemeindeverwaltung Eberswalde, Breite Straße 43, 16225 Eberswalde
3. Landkreis Barnim, Wilhelmstraße 2, 16225 Eberswalde
Gemeinde Oberbarnim – Öffnungszeiten
- Montag: Geschlossen
- Dienstag: 09:00 - 12:00
15:00 - 17:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Oberbarnim, speziell im Ortsteil Klosterdorf, gibt es keine aktuellen spezifischen Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in den bereitgestellten Quellen. Allerdings wurde in der Gemeinde Brüssow, die in der gleichen Region liegt, ein Bebauungsplan für das Windfeld Grünberg beschlossen, der im Februar 2021 öffentlich ausgelegt wurde.
FAQ
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.