Sie entstand 1998 durch den Zusammenschluss von zunächst drei Gemeinden. Weitere vier Gemeinden schlossen sich 2001 an
Bundesland
Brandenburg
Landkreis
Oberhavel
Einwohner
11.860 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
16727
Vorwahlen
03304, 033055
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Gemeinde Oberkrämer
Hauptstraße 1
16727 Oberkrämer
2. Bürgeramt Oberkrämer
Hauptstraße 1
16727 Oberkrämer
3. Ordnungsamt Oberkrämer
Hauptstraße 1
16727 Oberkrämer
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00
Dienstag: 09:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Mittwoch: Geschlossen
Donnerstag: 09:00 - 12:00
Freitag: Geschlossen
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
In Oberkrämer entsteht in Schwante ein neues Wohngebiet mit 24 Häusern auf einem ehemaligen Acker, wo noch Baugrundstücke zu vergeben sind.
Es gab eine heftige Diskussion um den Bebauungsplan für das Areal am Schäferweg in Vehlefanz, bei der die Gemeindevertreter den Aufstellungsbeschluss nicht empfohlen haben und die Einwohner sich gegen die Bebauung ausgesprochen haben.
Bebauungspläne in Oberkrämer werden als Satzung von der Gemeindevertretung beschlossen und regeln die mögliche Bebauung von Grundstücken, aber nicht alle Pläne sind derzeit online verfügbar.
FAQ
Was bedeutet "Erschließung" im Kontext eines Bebauungsplans?
"Erschließung" im Bebauungsplan bezieht sich auf die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, um ein Grundstück nutzbar und bebaubar zu machen. Dies umfasst:
- Verkehrserschließung: Straßen, Wege, Parkplätze
- Technische Erschließung: Anschlüsse an Wasser-, Abwasser-, Strom- und Gasnetze
- Kommunikationsinfrastruktur: Telefon- und Internetleitungen
- Entwässerung: Regenwasserableitung und ggf. Versickerungsanlagen
- Öffentliche Einrichtungen: z.B. Straßenbeleuchtung, Bushaltestellen
Der Bebauungsplan legt fest, wie die Erschließung erfolgen soll und welche Flächen dafür vorgesehen sind. Die Kosten der Erschließung können teilweise auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.