Olching wurde am 19. Juni 2011 zur Stadt erhoben
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
27.653 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
82140
Vorwahl
08142
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Bergkirchen-Lus, Esting, Geiselbullach, Gernlinden-Ost, Graßlfing, Neu-Esting, Bergkirchen-Lus, Esting, Geiselbullach, Gernlinden-Ost, Graßlfing, Neu-Esting
Adressen:
1. Stadt Olching, Rathausplatz 1, 82140 Olching
2. Landratsamt Fürstenfeldbruck, Hauptstraße 64, 82256 Fürstenfeldbruck
3. Finanzamt Fürstenfeldbruck, Ludwigstraße 2, 82256 Fürstenfeldbruck
Gemeinde Olching – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:30
13:30 - 17:00
- Dienstag: 08:00 - 12:30
13:30 - 17:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:30
13:30 - 17:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:30
13:30 - 19:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
13:00 - 16:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Stadtrat von Olching hat den Bebauungsplan für ein Spa und ein Hotel im Gewerbepark Geiselbullach gebilligt. Dieses Projekt umfasst die Ansiedlung einer Vabali-Spa-Wellnessanlage und eines 120-Betten-Hotels. Trotz kontroverser Debatten und Kritik von einigen Stadträten, insbesondere hinsichtlich des Verkehrs und der Versiegelung von Flächen, wurde der Plan mit 24 gegen sechs Stimmen angenommen. Die Eröffnung des Spas und des Hotels wird voraussichtlich in zwei bis drei Jahren erfolgen.
FAQ
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet in groben Zügen darstellt. Er zeigt:
- Wohnbauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Grünflächen
- Verkehrsflächen
- Flächen für Gemeinbedarf
Im Gegensatz zum Bebauungsplan ist der Flächennutzungsplan nicht rechtsverbindlich für Bürger, sondern dient als Richtlinie für die Verwaltung und als Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.