Reichersbeuern ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen und der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Reichersbeuern.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Bad Tölz-Wolfratshausen
Einwohner
2467 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
83677
Vorwahl
08041
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Aigenhaus, Allgäu, Attenloh, Fuchsloch, Reut, Aigenhaus, Allgäu, Attenloh, Fuchsloch, Reut
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Reichersbeuern, Hauptstraße 10, 83661 Reichersbeuern
2. Finanzamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Rosenheimer Straße 10, 83646 Bad Tölz
3. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Ludwigstraße 14, 83646 Bad Tölz
Gemeinde Reichersbeuern – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.