Rettenberg ist eine Gemeinde im bayerisch-schwäbischen Landkreis Oberallgäu.
Bundesland
Regierungsbezirk
Schwaben
Landkreis
Oberallgäu
Einwohner
4521 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
87549
Vorwahl
08327
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Altach, Altsch, Bichel, Binzeler, Bommen, Buchenberg, Engelpolz, Hinterberg, Kalchenbach, Kranzegg, Reichen, Rettenberg, Sterklis, Vorderburg, Wagneritz, Weiher, Altach, Altsch, Bichel, Binzeler, Bommen, Buchenberg, Engelpolz, Hinterberg, Kalchenbach, Kranzegg, Reichen, Sterklis, Vorderburg, Wagneritz, Weiher
Adressen:
1. Gemeinde Rettenberg, Hauptstraße 27, 87549 Rettenberg
2. Ordnungsamt Rettenberg, Hauptstraße 27, 87549 Rettenberg
3. Finanzamt Kempten, Bismarckstraße 6, 87435 Kempten
Gemeinde Rettenberg – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 16:00
- Dienstag: 08:00 - 16:00
- Mittwoch: 08:00 - 16:00
- Donnerstag: 08:00 - 16:00
- Freitag: 08:00 - 12:15
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindliches Dokument der Stadtplanung, das detailliert festlegt, wie Grundstücke in einem bestimmten Gebiet bebaut und genutzt werden dürfen. Er enthält wichtige Informationen wie:
- Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z.B. Höhe und Dichte der Bebauung)
- Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
- Verkehrsflächen und Grünflächen
Bebauungspläne sind das zentrale Instrument zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung auf lokaler Ebene und dienen als Grundlage für Baugenehmigungen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.