Schwabach ist die kleinste kreisfreie Stadt Bayerns. Zusammen mit Nürnberg, Fürth und Erlangen bildet Schwabach eine der drei Metropolen in Bayern
Bundesland
Regierungsbezirk
Mittelfranken
Einwohner
41.146 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
91126
Vorwahlen
09122, 0911
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Hagershof, Holzgut, Igelsdorf, Mittelhembach, Neuses, Oberfichtenmhle, Obermainbach, Ottersdorf, Plöckendorf, Schaftnach, Schwarzach, Tennenlohe, Ungerthal, Unterfichtenmhle, Untermainbach, Walpersdorf, Weihersmhle, Hagershof, Holzgut, Igelsdorf, Mittelhembach, Neuses, Oberfichtenmühle, Obermainbach, Ottersdorf, Plöckendorf, Schaftnach, Schwarzach, Tennenlohe, Ungerthal, Unterfichtenmühle, Untermainbach, Walpersdorf, Weihersmühle
Adressen:
1. Stadt Schwabach, Marktplatz 1, 91126 Schwabach
2. Landratsamt Roth, Bahnhofstraße 10, 91154 Roth
3. Finanzamt Schwabach, Am Schafhof 1, 91126 Schwabach
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 16:00
Dienstag: 08:00 - 16:00
Mittwoch: 08:00 - 16:00
Donnerstag: 08:00 - 16:00
Freitag: 08:00 - 14:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie oft wird ein Flächennutzungsplan aktualisiert?
Die Aktualisierung eines Flächennutzungsplans erfolgt:
- Bei Bedarf: Wenn sich Rahmenbedingungen oder Ziele ändern
- Regelmäßige Überprüfung: Meist alle 10-15 Jahre
- Teilfortschreibungen: Für einzelne Bereiche oder Themen
- Gesamtfortschreibung: Bei umfassendem Änderungsbedarf
Faktoren, die eine Aktualisierung auslösen können:
- Demographischer Wandel
- Wirtschaftliche Entwicklungen
- Neue gesetzliche Vorgaben
- Veränderte Umweltbedingungen
Eine regelmäßige Anpassung stellt sicher, dass der FNP ein aktuelles Planungsinstrument bleibt.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.