Schwabach ist die kleinste kreisfreie Stadt Bayerns. Sie liegt im Regierungsbezirk Mittelfranken
Bundesland
Regierungsbezirk
Mittelfranken
Einwohner
41.146 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
91126
Vorwahlen
09122, 0911
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Hagershof, Holzgut, Igelsdorf, Mittelhembach, Neuses, Oberfichtenmhle, Obermainbach, Ottersdorf, Plöckendorf, Schaftnach, Schwarzach, Tennenlohe, Ungerthal, Unterfichtenmhle, Untermainbach, Walpersdorf, Weihersmhle, Hagershof, Holzgut, Igelsdorf, Mittelhembach, Neuses, Oberfichtenmühle, Obermainbach, Ottersdorf, Plöckendorf, Schaftnach, Schwarzach, Tennenlohe, Ungerthal, Unterfichtenmühle, Untermainbach, Walpersdorf, Weihersmühle
Adressen:
1. Stadt Schwabach, Marktplatz 1, 91126 Schwabach
2. Landratsamt Roth, Bahnhofstraße 10, 91154 Roth
3. Finanzamt Schwabach, Am Schafhof 1, 91126 Schwabach
Gemeinde Schwabach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 16:00
- Dienstag: 08:00 - 16:00
- Mittwoch: 08:00 - 16:00
- Donnerstag: 08:00 - 16:00
- Freitag: 08:00 - 14:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) im Bebauungsplan?
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks in Bezug auf die Geschossfläche. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiele:
- GFZ 0,8: Die Geschossfläche darf 80% der Grundstücksfläche betragen
- GFZ 1,2: Die Geschossfläche darf 120% der Grundstücksfläche betragen
Zur Geschossfläche zählen die Flächen aller Vollgeschosse, einschließlich der Umfassungswände. Die GFZ ermöglicht eine Steuerung der Bebauungsdichte und beeinflusst das Erscheinungsbild eines Gebiets.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.