Selsingen (Plattdeutsch: Sürsen) ist eine Gemeinde und der Verwaltungssitz der gleichnamigen Samtgemeinde Selsingen im Landkreis Rotenburg (Wümme) in Niedersachsen.
Bundesland
Landkreis
Einwohner
3639 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
27446
Vorwahl
04284
Ortsteile
Eitzmhlen, Eitzte, Granstedt, Haaßel, Lavenstedt, Malstedt, OberOchtenhausen, Ohrel, Parnewinkel, Eitzmühlen, Eitzte, Granstedt, Haaßel, Lavenstedt, Malstedt, OberOchtenhausen, Ohrel, Parnewinkel
Adressen:
1. Gemeinde Selsingen
Hauptstraße 25
27446 Selsingen
2. Ordnungsamt Landkreis Rotenburg (Wümme)
Am Klingenberg 1
27356 Rotenburg (Wümme)
3. Einwohnermeldeamt Selsingen
Hauptstraße 25
27446 Selsingen
Gemeinde Selsingen – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.