Wessobrunn ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis Weilheim-Schongau.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Weilheim-Schongau
Einwohner
2227 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
82405
Vorwahl
08809
Adresse der Gemeinde
Website
Ortsteile
Altkreut, Anger, Bayerstadl, Bichl, Blaik, Burgstall, Eck, Edenhof, Feuchten, Forst, Geiger, Gmain, Grabhof, Guggenberg, Hagenlehen, Haid, Hof, Holzlehen, Hub, Kaltenbrunn, Kronholz, Leithen, Linden, Mandlhof, Metzgengasse, Moos, Moosmhle, Paterzell, Pentscher, Prschlehen, Puitl, Rechthal, Reiserlehen, Rohrmoos, StLeonhard, Schellschwang, Schlittbach, Schlitten, Schönwag, Schwabhof
Adressen:
1. Gemeinde Wessobrunn
Hauptstraße 15
82405 Wessobrunn
2. Amt für Landwirtschaft Weilheim
Waisenhausstraße 1
82362 Weilheim in Oberbayern
3. Landratsamt Weilheim-Schongau
Kirchplatz 1
82362 Weilheim in Oberbayern
Gemeinde Wessobrunn – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 11:30
- Dienstag: 08:00 - 11:30
- Mittwoch: 08:00 - 11:30
- Donnerstag: 08:00 - 11:30
- Freitag: 08:00 - 11:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.