Garmisch-Partenkirchen ist ein Markt und zugleich der Kreishauptort des Landkreises Garmisch-Partenkirchen sowie das Zentrum des Werdenfelser Landes
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
27.249 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
82467, 82475
Vorwahl
08821
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Anzlesau, Breitenau, Burgrain, Eckbauer, Esterbergalm, Gamshtte, Griesen, Gschwandt, Hintergraseck, Höfle, Kainzenbad, Kaltenbrunn, Knorrhtte, Kochelberg, Meilerhtte, Mittergraseck, MnchenerHaus, Oberreintal, Petersbad, Reinthal, RießerseeBahnhof, StAnton, Schachen, Schlattan, Schwaigwang, Sonnenbichl, Streichla, Vordergraseck, Wamberg, Wankhaus, Wettersteinalpe, Wildenau, Anzlesau, Breitenau, Burgrain, Eckbauer, Esterbergalm, Gamshütte, Griesen, Gschwandt
Gemeinde Garmisch-Partenkirchen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Garmisch-Partenkirchen umfasst die Neuordnung des Bahnhofsareals West, einschließlich der Schaffung von Wohnbauflächen für betreutes Wohnen und eines Sondergebiets für ein Pflegezentrum. Es gibt Bedenken hinsichtlich der Erschließung der Gebiete, da diese zwischen Bahngleisen liegen und nur über eine nicht gesicherte Privatstraße erschlossen werden sollen. Lärmschutzbedenken wurden thematisiert, insbesondere hinsichtlich der Schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchungen. Zudem gibt es Unklarheiten über das Verkehrskonzept und die Anbindung an die geplante Mobilitätsdrehscheibe. Es bestehen auch Zweifel an der Sinnhaftigkeit einer zusätzlichen Wohnbaufläche für betreutes Wohnen und der möglichen Errichtung von Luxusappartements. Der Schutz des Landschaftsbildes ist ebenfalls ein Thema, da die geplante Bebauung das bestehende Landschaftsbild beeinflussen könnte.
FAQ
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.