Zweibrücken (französisch Deux-Ponts, pfälzisch Zweebrigge) ist eine Stadt in Rheinland-Pfalz
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Einwohner
34.091 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
66482
Vorwahlen
06332, 06337 (Mörsbach, Oberauerbach)
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
AnderBickenalb, Berghauserhof, Bickenaschbacherhof, Birkhausen, Bombacherhof, Bubenhausen, Deileisterhof, Dibeliushof, Eichenhof, Fasanerie, Freudenbergerhof, Galgenberghof, Ixheimerhammer, Kirchberghof, Langenthalhof, Nonnenbusch, Riedersbornhof, Rinckenhof, Rothenbergerhof, Schangerhof, Seiterswalderhof, Sturzenhof, Tannenblick, Trifthof, Tschifflick, TschifflickerDelle, Wolfsachterhof, Wolfslochhof
Adressen:
Bezirksamt Zweibrücken
Schwabenstraße 10
66482 Zweibrücken
Stadtverwaltung Zweibrücken
Rathausplatz 1
66482 Zweibrücken
Agentur für Arbeit Zweibrücken
Am Mühlgraben 5
66482 Zweibrücken
Öffnungszeiten
Montag:
Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
Samstag:
Sonntag:
FAQ
Was sind die typischen Inhalte eines Bebauungsplans?
Ein Bebauungsplan enthält typischerweise:
- Planzeichnung: Graphische Darstellung der Festsetzungen
- Textliche Festsetzungen: Ergänzende Regelungen zur Planzeichnung
- Begründung: Erläuterung der Planungsziele und -inhalte
- Umweltbericht: Darstellung der Umweltauswirkungen der Planung
Typische Festsetzungen umfassen:
- Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Gewerbegebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z.B. Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl)
- Bauweise (z.B. offene oder geschlossene Bauweise)
- Überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenzen, Baulinien)
- Verkehrsflächen
- Grünflächen und Pflanzgebote
- Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
- Flächen für den Gemeinbedarf
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.