Zülpich ist eine kreisangehörige Stadt des Kreises Euskirchen mit 20.001 Einwohnern, die sich auf die Kernstadt und 24 Orte verteilen. Jahrhundert v. Die Schlacht von Zülpich im Jahr 496 n. Zülpich ist eine kreisangehörige Stadt des Kreises Euskirchen mit 20.001 Einwohnern, die sich auf die Kernstadt und 24 Orte verteilen
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Einwohner
20.597 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
53909
Vorwahlen
02252, 02251, 02256, 02425
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
BessenicherMühle, Floren, Hoven
Adressen:
1. Stadt Zülpich
Kölner Straße 2
53909 Zülpich
2. Kreis Euskirchen
Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen
3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Euskirchen
Leschbystraße 1
53879 Euskirchen
Gemeinde Zülpich – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 12:30
- Dienstag: 08:30 - 12:30
- Mittwoch: 08:30 - 12:30
- Donnerstag: 08:30 - 11:30
13:30 - 14:30
- Freitag: 08:30 - 12:30
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.