Dahlen ist eine Stadt in Sachsen im Landkreis Nordsachsen
Bundesland
Landkreis
Nordsachsen
Einwohner
4297 (31. Dez. 2017)
Postleitzahl
04774
Vorwahl
034361
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Dahlen – Öffnungszeiten
- Montag: Geschlossen
- Dienstag: 09:00 - 11:30
13:00 - 17:00
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 11:30
13:00 - 15:30
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Stadtrat der Stadt Dahlen hat den Bebauungsplan „Wohngebiet Hainstraße“ aufgestellt, um etwa 21 Einzel- oder Doppelhäuser und die dazugehörigen Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen zu ermöglichen. Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt, nahe dem Regionalbahnhof Dahlen und der Autobahn A14. Die Planung soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung schaffen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen. Die Stadt Dahlen verfügt über eine Wohnbedarfsanalyse, die eine weiterhin bestehende Nachfrage nach Wohnraum bestätigt.
FAQ
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.