Dippoldiswalde (umgangssprachlich Dipps) ist eine Große Kreisstadt im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Sachsen
Bundesland
Landkreis
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Einwohner
14.096 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
01744
Vorwahlen
03504, 035052
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemeinde Dippoldiswalde – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 11:30
- Dienstag: 09:00 - 11:30
13:00 - 17:30
- Mittwoch: Geschlossen
- Donnerstag: 09:00 - 11:30
- Freitag: Geschlossen
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Die neuesten Nachrichten zum Thema Bebauungsplan in Dippoldiswalde betreffen den EDEKA-Markt und die damit verbundenen Planungen. Der Baustart für den EDEKA-Markt wurde nach langen Verzögerungen, teilweise durch Corona bedingt, im April 2021 angekündigt. Der Stadtrat hatte den endgültigen Bebauungsplan zu diesem Zeitpunkt zu genehmigen, und nach den Genehmigungen sollten die Abrissarbeiten des alten Autohauses und der Bau des Marktes beginnen, mit der Zielsetzung, den Markt noch im selben Jahr zu eröffnen.
Es gibt keine aktuellen Nachrichten, die spezifisch neue Entwicklungen zum Bebauungsplan in Dippoldiswalde nach 2021 berichten.
FAQ
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.