Halle ist eines der drei Oberzentren des Landes sowie Sitz des Landesverwaltungsamtes und mit 239.173 Einwohnern (Statistisches Landesamt Stand 31. Sie rückte 2017 nach der Bevölkerungszahl auf den 31. Jahrhunderts auch offiziell Halle an der Saale; von 1965 bis 1995 Halle/Saale) ist eine kreisfreie Großstadt im Süden von Sachsen-Anhalt in Deutschland und liegt an der Saale. Jahrhunderts Hall in Sachsen; bis Anfang des 20
Bundesland
Einwohner
238.061 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
06108–06132
Vorwahl
0345
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Halle (Saale) - Hauptverwaltung, Marktplatz 1, 06108 Halle (Saale)
2. Landkreis Saalekreis, Am Markt 1, 06217 Merseburg
3. Agentur für Arbeit Halle, An der Welle 4, 06120 Halle (Saale)
Gemeinde Halle (Saale) – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
15:00 - 17:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Stadtrat von Halle (Saale) soll im Dezember den Bebauungsplan für eine Brachfläche hinter dem Ritterhaus in der Altstadt beschließen. Hier sollen 140 neue Wohnungen und 10 Gewerbeeinheiten entstehen, mit einer Wohnfläche von etwa 9.150 m2 und einer Gewerbefläche von ca. 1.400 m2. 20 Prozent der Wohnfläche sollen für soziale Wohnraumversorgung genutzt werden. Zudem sind 89 neue Parkplätze geplant.
Eine weitere Entwicklung betrifft den Umbau des Riebeckplatzes, für den das Land Sachsen-Anhalt Fördermittel in Höhe von rund 29 Millionen Euro bereitstellt. Der Baubeginn für das Zukunftszentrum am Riebeckplatz ist für das zweite Quartal 2026 geplant.
Zusätzlich gibt es Kritik an einem Neubauprojekt am Sophienhafen, wo 135 neue Wohnungen geplant sind, aber Bedenken hinsichtlich Hochwasserrisiko und Klimaschutz bestehen.
FAQ
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.
Welche rechtliche Verbindlichkeit hat ein Flächennutzungsplan?
Die rechtliche Verbindlichkeit eines Flächennutzungsplans ist begrenzt:
- Keine direkte Rechtswirkung gegenüber Bürgern
- Bindend für Behörden und öffentliche Planungsträger
- Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen
- "Anpassungspflicht" für Bebauungspläne an den FNP
- Keine unmittelbare Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen
- Möglichkeit der Normenkontrollklage für bestimmte Betroffene
Der FNP dient als strategisches Planungsinstrument und entfaltet seine Wirkung hauptsächlich innerhalb der Verwaltung und gegenüber anderen Planungsträgern.