Herzebrock-Clarholz ist eine Gemeinde im Kreis Gütersloh in Nordrhein-Westfalen, sie liegt am westlichen Rand von Ostwestfalen an der Grenze zum Münsterland.
Bundesland
Regierungsbezirk
Kreis
Einwohner
16.184 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
33442
Vorwahl
05245
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Gemeinde Herzebrock-Clarholz
Rathausplatz 1
33442 Herzebrock-Clarholz
2. Bürgerbüro Herzebrock-Clarholz
Rathausplatz 1
33442 Herzebrock-Clarholz
3. Ordnungsamt Herzebrock-Clarholz
Rathausplatz 1
33442 Herzebrock-Clarholz
Gemeinde Herzebrock-Clarholz – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
14:00 - 16:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- Die Gemeinde Herzebrock-Clarholz plant den Neubau der B64-Ortsumgehung, welcher verschiedene Pro und Contra Argumente hervorbringt. Pro-Argumente umfassen regionale Entwicklung, Wirtschaftsförderung, Zeitersparnis, verbesserte Erreichbarkeit für Unternehmen, Schaffung von Geschäftsmöglichkeiten und Arbeitsplätzen, sowie eine erhöhte Lebensqualität durch weniger Schwerlastverkehr und Lärm in Ortszentren.
- Contra-Argumente beinhalten ökologische Schäden durch Versiegelung und Bau in Überschwemmungsgebieten, den Abriss des Hemfelder Hofs, Verlust kulturell wertvoller Landschaften, veraltete Planung, die nicht neue Verkehrsmuster berücksichtigt, und unzuverlässige Verkehrsprognosen.
- Das interkommunale Gewerbegebiet AUREA, an dem Herzebrock-Clarholz beteiligt ist, bietet weitere wirtschaftliche Impulse und eine Entwicklung von Gewerbeflächen entlang der A2.
- Der Lärmaktionsplan der Gemeinde Herzebrock-Clarholz konzentriert sich auf die Reduzierung des Verkehrslärms, insbesondere entlang der B64, durch geplante Maßnahmen wie die Verlagerung des Verkehrs aus den Ortslagen und die Förderung des Fuß- und Radverkehrs.
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Wer erstellt Bebauungspläne und Flächennutzungspläne?
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden erstellt. Der Prozess umfasst:
- Planung durch das Stadtplanungsamt oder beauftragte Planungsbüros
- Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
- Beratung in den zuständigen Ausschüssen
- Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Bei Flächennutzungsplänen ist oft eine Abstimmung mit Nachbargemeinden erforderlich. In größeren Städten können Bezirksvertretungen bei der Erstellung von Bebauungsplänen mitwirken.