Lüdersdorf ist die westlichste Gemeinde im Landkreis Nordwestmecklenburg in Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland)
Bundesland
Landkreis
Nordwestmecklenburg
Einwohner
5308 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
23923
Vorwahl
038821
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Adressen:
1. Gemeinde Lüdersdorf, Am Markt 1, 23968 Lüdersdorf
2. Amtsgericht Grevesmühlen, Am Markt 10, 23936 Grevesmühlen
3. Landkreis Nordwestmecklenburg, Wismarsche Str. 32, 23966 Wismar
Gemeinde Lüdersdorf – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 17:30
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Eine Familie in Lüdersdorf muss für eine Änderung des Bebauungsplans 20.000 Euro extra zahlen, um ihr Haus bauen zu können. Der Bebauungsplan für das Baugebiet "Leben am Lüdersdorfer Graben" ist bereits rechtskräftig und die Erschließung erfolgte im Frühjahr 2023. Ein weiteres Baugebiet, der "Wohnpark Lüdersdorf", bietet 46 Grundstücke für Einzel- oder Doppelhäuser.
FAQ
Was ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) im Bebauungsplan?
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks in Bezug auf die Geschossfläche. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiele:
- GFZ 0,8: Die Geschossfläche darf 80% der Grundstücksfläche betragen
- GFZ 1,2: Die Geschossfläche darf 120% der Grundstücksfläche betragen
Zur Geschossfläche zählen die Flächen aller Vollgeschosse, einschließlich der Umfassungswände. Die GFZ ermöglicht eine Steuerung der Bebauungsdichte und beeinflusst das Erscheinungsbild eines Gebiets.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.