Mainaschaff ist eine Gemeinde im unterfränkischen Landkreis Aschaffenburg in Bayern.
Bundesland
Regierungsbezirk
Unterfranken
Landkreis
Einwohner
9006 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
63814
Vorwahl
06021
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Mainaschaff
Am Rathaus 1
63814 Mainaschaff
2. Bürgeramt Mainaschaff
Am Rathaus 1
63814 Mainaschaff
3. Ordnungsamt Mainaschaff
Am Rathaus 1
63814 Mainaschaff
Gemeinde Mainaschaff – Öffnungszeiten
- Montag:
- Dienstag:
- Mittwoch:
- Donnerstag:
- Freitag:
- Samstag:
- Sonntag:
Die rechtsverbindlichen Bebauungspläne im Ortsgebiet Mainaschaff werden derzeit überarbeitet. Es gibt mehrere Planungsbereiche, darunter der "Gewerbliche Bauflächen Nördlich der B8 - 2. Teilabschnitt" und "Westlich des Kranichweges", für die aktuelle Dokumente und Begründungen im PDF-Format verfügbar sind. Bei Fragen oder fehlenden Darstellungen soll man sich direkt an das Bauamt wenden.
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Kann ein Bebauungsplan geändert werden?
Ja, ein Bebauungsplan kann geändert werden. Gründe für eine Änderung können sein:
- Anpassung an veränderte städtebauliche Ziele
- Reaktion auf wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben
- Korrektur von Fehlern oder Unklarheiten
Das Änderungsverfahren umfasst:
- Aufstellungsbeschluss
- Erarbeitung des Änderungsentwurfs
- Öffentlichkeitsbeteiligung
- Abwägung der Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
- Bekanntmachung
In bestimmten Fällen kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.