Markdorf ist eine Kleinstadt im Bodenseekreis in Baden-Württemberg.
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Bodenseekreis
Einwohner
14.284 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
88677
Vorwahl
07544
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Bergheim, Gangenweiler, Harresheim, Leimbach, Lichtenegg, Möggenweiler, Remmette, Bergheim, Gangenweiler, Harresheim, Leimbach, Lichtenegg, Möggenweiler, Remmette
Adressen:
1. Stadt Markdorf
Hauptstraße 1
88677 Markdorf
2. Landratsamt Bodenseekreis
Ravensburger Straße 64
88045 Friedrichshafen
3. Bürgeramt Markdorf
Hauptstraße 1
88677 Markdorf
Gemeinde Markdorf – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
13:30 - 15:30
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Markdorfer Gemeinderat hat den Bebauungsplan Atzenberg als Satzung beschlossen, um den lang geplanten Dorfplatz in Ittendorf zu realisieren. Dieser Dorfplatz soll auf einem von der Stadt erworbenen Wiesengelände südlich des Ittendorfer Bürgerhauses entstehen. Die Arbeiten sollen im Oktober beginnen. Es gab Stellungnahmen von Behörden, Verbänden und Bürgern, wobei ein Bürger Kritik an der geplanten Kulturscheune und dem Mangel an Parkplätzen und sanitärer Infrastruktur äußerte. Die Bauverwaltung entgegnete, dass die Kulturscheune Sanitäranlagen erhalten wird und der Dorfplatz keine Festplatzfunktion haben soll.
FAQ
Was bedeutet "öffentliche Auslegung" bei Bebauungsplänen?
Die öffentliche Auslegung ist ein wichtiger Teil des Bebauungsplanverfahrens:
- Dauer: Mindestens ein Monat
- Ort: Meist im Rathaus oder Bauamt
- Inhalt: Planentwurf, Begründung, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen
- Zweck: Information der Öffentlichkeit und Möglichkeit zur Stellungnahme
- Ankündigung: Eine Woche vorher in ortsüblicher Weise (z.B. Amtsblatt, Zeitung)
Während der Auslegung können Bürger Anregungen und Bedenken äußern, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden müssen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.