Mittenwalde (niedersorbisch Chudowina) ist eine Stadt im Landkreis Dahme-Spreewald im Bundesland Brandenburg der Bundesrepublik Deutschland
Bundesland
Landkreis
Dahme-Spreewald
Einwohner
9515 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
15749
Vorwahlen
033764 (Mittenwalde, Gallun, Ragow, Brusendorf), 03375 (Schenkendorf-Krummensee), 03377 (Telz), 033769 (Motzen, Töpchin)
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadtverwaltung Mittenwalde, Am Markt 1, 15749 Mittenwalde
2. Bürgeramt Mittenwalde, Am Markt 1, 15749 Mittenwalde
3. Ordnungsamt Mittenwalde, Am Markt 1, 15749 Mittenwalde
Gemeinde Mittenwalde – Öffnungszeiten
- Montag:
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- Samstag:
- Sonntag:
Die Stadtverordnetenversammlung Mittenwalde hat in ihrer Sitzung am 17.07.2023 die 6. Änderung "PKT-Systeme" des Bebauungsplans Gewerbepark Mittenwalde/Schenkendorf beschlossen. Weitere Änderungen und Neufassungen betreffen verschiedene Bebauungspläne wie den Bebauungsplan "Bauernreihe" OT Schenkendorf-Krummensee, die 5. Änderung des Bebauungsplans Gewerbepark Mittenwalde/Schenkendorf, den Bebauungsplan "Am Feldrain", die 4. Änderung des Bebauungsplans Hechtstücke und weitere Änderungen in verschiedenen Gebieten der Stadt Mittenwalde.
FAQ
Was ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) im Bebauungsplan?
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist ein Maß für die Intensität der Bebauung eines Grundstücks in Bezug auf die Geschossfläche. Sie gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiele:
- GFZ 0,8: Die Geschossfläche darf 80% der Grundstücksfläche betragen
- GFZ 1,2: Die Geschossfläche darf 120% der Grundstücksfläche betragen
Zur Geschossfläche zählen die Flächen aller Vollgeschosse, einschließlich der Umfassungswände. Die GFZ ermöglicht eine Steuerung der Bebauungsdichte und beeinflusst das Erscheinungsbild eines Gebiets.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.