Bestensee ist eine Gemeinde im Landkreis Dahme-Spreewald im Land Brandenburg der Bundesrepublik Deutschland.
Bundesland
Landkreis
Dahme-Spreewald
Einwohner
8752 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
15741
Vorwahl
033763
Adresse der Gemeinde
Website
Gemeinde Bestensee – Öffnungszeiten
- Montag:
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- Sonntag:
Die Gemeindevertretung von Bestensee hatSeveral Bebauungspläne beschlossen:
- Der Entwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) für die Errichtung einer Markthalle in Pätz wurde gebilligt und die Öffentlichkeit sowie planungsberührte Behörden werden beteiligt.
- Ein Bebauungsplan für das Wohngebiet und die Erweiterung der Waldkita Pätz / Fernstraße wurde beschlossen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Waldkita und die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes zu schaffen.
- Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan für die Residenz am Waldesrand Köriser Straße in Bestensee wurde eingeleitet, der eine kleinteilige Wohnbebauung vorsieht.
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.