Oberstaufen ist ein Markt im schwäbisch-bayerischen Landkreis Oberallgäu.
Bundesland
Regierungsbezirk
Schwaben
Landkreis
Oberallgäu
Einwohner
7814 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
87534
Vorwahlen
08386, 08325
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Aach, Aich, Berg, Buch, Buchenegg, Buflings, Döbilisried, Genhofen, Gschwend, Hänse, Hagspiel, Hahnschenkel, Hertnegg, Hinterhalden, Hinterreute, Hinterstaufen, Höfen, Hopfen, Htten, Ifen, Iringshofen, Isenbretshofen, Kalzhofen, Krebs, Laufenegg, Lautenberg, Malas, Mutten, Nägeleshalde, Pfalzen, Ranzenried, Saneberg, Sinswang, Steinebach, Stiesberg, Trabers, Tronsberg, Vorderreute, Weißach, Weißenbachmhle
Adressen:
1. Gemeinde Oberstaufen
Hauptstraße 1
87534 Oberstaufen
2. Landratsamt Oberallgäu
Danziger Straße 1
87527 Sonthofen
3. Finanzamt Kempten
Bismarckstraße 13
87435 Kempten
Gemeinde Oberstaufen – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 16:00
- Dienstag: 08:00 - 16:00
- Mittwoch: 08:00 - 16:00
- Donnerstag: 08:00 - 16:00
- Freitag: 08:00 - 12:15
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.