Bebauungsplan / Flächennutzungsplan / Liegenschaftskarte / Liegenschaftsbuch

Bebauungsplan - Daten

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Liegenschaftskarte und Bebauungsplan: Falls möglich liefern wir Ihnen alle Grundstücksdaten auf einer einzelnen Karte, daher nur einmalige Berechnung.

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Bebauungsplan24 Oppenweiler

Oppenweiler (bis 1942 Reichenberg) ist eine baden-württembergische Gemeinde im Rems-Murr-Kreis, rund 25 Kilometer nordöstlich der Landeshauptstadt Stuttgart an der Murr gelegen
Bundesland
Regierungsbezirk
Landkreis
Rems-Murr-Kreis
Einwohner
4334 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
71570, 71560
Vorwahl
07191
Adresse der Gemeinde
Schloßstraße 12, 71570 Oppenweiler
Schloßstraße 12, 71570 Oppenweiler 71570 Baden-Württemberg DE
Website
Ortsteile
Aichelbach, Reutenhof, Unterstaigacker, Zell, Aichelbach, Reutenhof, Unterstaigacker, Zell
Adressen:
1. Gemeindeverwaltung Oppenweiler
Hauptstraße 1
71570 Oppenweiler

2. Ordnungsamt Oppenweiler
Hauptstraße 1
71570 Oppenweiler

3. Bürgerbüro Oppenweiler
Hauptstraße 1
71570 Oppenweiler
Gemeinde Oppenweiler – Öffnungszeiten
  • Montag: 08:00 - 12:00
  • Dienstag: 08:00 - 12:00
  • Mittwoch: 08:00 - 12:00
  • Donnerstag: 08:00 - 12:00
  • Freitag: 08:00 - 12:00
  • Samstag: Geschlossen
  • Sonntag: Geschlossen

FAQ

Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?

Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:

  1. Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
  2. Mischgebiete
  3. Gewerbegebiete
  4. Industriegebiete
  5. Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)

Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:

  • Bestimmt den Charakter eines Gebiets
  • Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
  • Verhindert störende Nutzungskonflikte
  • Steuert die städtebauliche Entwicklung

Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?

Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:

  • Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
  • Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
  • Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet

Erlassen wird sie:

  • Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
  • Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
  • Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde

Dauer:

  • Zunächst zwei Jahre
  • Verlängerbar um ein Jahr
  • In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr

Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.