Pasewalk ist eine Stadt im Landkreis Vorpommern-Greifswald in Mecklenburg-Vorpommern
Bundesland
Landkreis
Vorpommern-Greifswald
Einwohner
9841 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
17309
Vorwahl
03973
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Pasewalk
Am Markt 1
17309 Pasewalk
2. Landkreis Vorpommern-Greifswald
Anklamer Straße 37
17309 Pasewalk
3. Agentur für Arbeit Pasewalk
Bahnhofstraße 2
17309 Pasewalk
Gemeinde Pasewalk – Öffnungszeiten
- Montag: Geschlossen
- Dienstag: 09:00 - 12:00
13:00 - 17:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
Der Bebauungsplan Nr. 55/20 „Zur Försterei“ in Pasewalk sieht die Errichtung von 11 eingeschossigen Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken südöstlich der Straße Zur Försterei vor. Die Stadtvertretung hat den Aufstellungsbeschluss am 10.09.2020 gefasst. Der Planbereich wird derzeit als Pferdekoppel genutzt und ist im Nordosten und Süden von Wohnbebauung begrenzt. Die landesplanerische Stellungnahme vom 13.04.2023 bestätigte die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung, nachdem die Stadt den Nachweis der ausgeschöpften Innenentwicklungspotentiale erbracht hat.
Zusätzlich wird der Bebauungsplan Nr. 47/17 für den Industriegewerbegroßstandort Pasewalk, 2. Bauabschnitt, weiterentwickelt, um Industrie- und Gewerbeflächen im Stadtgebiet zu sichern. Dieser Plan umfasst den zweiten Bauabschnitt des Gesamtgebietes und soll die regionale Wirtschaftsstruktur stärken. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den 2. Bauabschnitt werden derzeit geschaffen.
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.