Schäftlarn ist eine Gemeinde im oberbayerischen Landkreis München an der Isar gelegen mit den Ortsteilen Ebenhausen, Hohenschäftlarn, Kloster Schäftlarn, Neufahrn und Zell.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
5927 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
82067 (Ebenhausen, Kloster Schäftlarn, Zell),, 82069 (Hohenschäftlarn)Vorlage:Infobox Gemeinde in Deutschland/Wartung/PLZ enthält Text
Vorwahl
08178
Adresse der Gemeinde
Website
Adressen:
1. Gemeinde Schäftlarn, Klosterstraße 1, 82067 Schäftlarn
2. Landratsamt München, Kreiskanzlei, Thomas-Wimmer-Ring 1, 80539 München
3. Wasserwirtschaftsamt München, Widenmayerstraße 16, 80538 München
Gemeinde Schäftlarn – Öffnungszeiten
- Montag: 08:30 - 15:00
- Dienstag: 08:30 - 15:00
- Mittwoch: 08:30 - 15:00
- Donnerstag: 08:30 - 15:00
- Freitag: 08:30 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.
Wie verbindlich sind die Festsetzungen in einem Bebauungsplan?
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind rechtlich verbindlich für alle Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans. Das bedeutet:
- Baugenehmigungen müssen den Festsetzungen entsprechen.
- Bauherren und Architekten müssen sich bei der Planung an die Vorgaben halten.
- Die Gemeinde ist an die Festsetzungen gebunden und darf keine davon abweichenden Baugenehmigungen erteilen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen unter bestimmten Umständen, die im Baugesetzbuch geregelt sind.