Stammbach ist ein Markt im oberfränkischen Landkreis Hof.
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberfranken
Landkreis
Hof
Einwohner
2334 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
95236
Vorwahlen
09256, 09255
Adresse derMarktverwaltung
Website
Ortsteile
Abendhut, Biengarten, Förstenreuth, Hanauerhof, Hartmannseinzel, Höhlmhle, Kirschbaum, Kropfeinzel, Kropfmhle, Loh, Mittlereinzel, Obereinzel, Oelschnitz, Querenbach, Reba, Röhrigeinzel, Roth, Solg, Steinfurth, Untereinzel, Walzbach, Weickenreuth, Wiesenthal, Wildenhof, Winklas, Abendhut, Biengarten, Förstenreuth, Hanauerhof, Hartmannseinzel, Höhlmühle, Kirschbaum, Kropfeinzel, Kropfmühle, Loh, Mittlereinzel, Obereinzel, Oelschnitz, Querenbach, Reba
Adressen:
1. Gemeinde Stammbach, Hauptstraße 1, 95234 Stammbach
2. Landratsamt Hof, Kapellenstraße 1, 95028 Hof
3. Finanzamt Hof, Am Bahnhof 13, 95028 Hof
Gemeinde Stammbach – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.