Die Kleinstadt mit etwa 18.000 Einwohnern ist eine der dichtbesiedelten Städte in Schleswig-Holstein. Die Stadt dient den ländlichen Kommunen im südwestlichen Kreis Pinneberg als Unterzentrum und Anlaufpunkt für die Versorgung des Bedarfs an Dienstleistungen, Gütern und Infrastruktureinrichtungen. Sie ist als Chorstadt des Nordens und Rosen- und Hochzeitsstadt an der Pinnau bekannt
Bundesland
Kreis
Einwohner
18.476 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
25436
Vorwahl
04122
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Klevendeich, Lander, Oberglinde, Unterglinde, Klevendeich, Lander, Oberglinde, Unterglinde
Adressen:
1. Stadt Uetersen
Am Markt 1
25436 Uetersen
2. Rathaus Uetersen
Am Markt 1
25436 Uetersen
3. Einwohnermeldeamt Uetersen
Am Markt 1
25436 Uetersen
Gemeinde Uetersen – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.