Heist ist eine Gemeinde im Kreis Pinneberg in Schleswig-Holstein.
Bundesland
Kreis
Einwohner
2852 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
25492
Vorwahl
04122
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Adressen:
1. Heist, Gemeinde Heist, Am Markt 1, 21502 Heist
2. Heist, Amtsgericht Pinneberg, Bahnhofstraße 1, 25421 Pinneberg
3. Heist, Einwohnermeldeamt, Rathausstraße 1, 21502 Heist
Gemeinde Heist – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
- Die Erschließungsarbeiten zum B-Plangebiet Nr. 20 "Am Säberg" in Heist sind abgeschlossen. Bauanträge können jetzt eingereicht werden, jedoch ohne Berücksichtigung der 1. Änderung des B-Planes Nr. 20 due to a Bundesverwaltungsgericht decision.
- Grundstückspreise in Heist sind in den letzten 12 Monaten um 7,7 % und in den letzten 3 Jahren um 9 % gestiegen, mit aktuellen Preisen zwischen 438 €/m2 und 656 €/m2.
- Keine neuen Bebauungspläne in Heist wurden in den letzten Monaten veröffentlicht, aber bestehende Pläne regeln die bauliche Nutzung und Infrastruktur.
FAQ
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist ein vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet in groben Zügen darstellt. Er zeigt:
- Wohnbauflächen
- Gewerbliche Bauflächen
- Grünflächen
- Verkehrsflächen
- Flächen für Gemeinbedarf
Im Gegensatz zum Bebauungsplan ist der Flächennutzungsplan nicht rechtsverbindlich für Bürger, sondern dient als Richtlinie für die Verwaltung und als Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.