Wester-Ohrstedt (dänisch: Vester Ørsted) ist eine Gemeinde im Kreis Nordfriesland in Schleswig-Holstein
Bundesland
Kreis
Nordfriesland
Einwohner
1052 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
25885
Vorwahl
04847
Adresse der Amtsverwaltung
Website
Ortsteile
Arl, Arlfeld, Backenshörn, Backensholz, Brandenburg, Bremsburg, Bremsholm, Feddersburg, Großbremsburg, Haneburg, Immenstedtholz, Kleinbremsburg, Ltjenburg, Neubrandenburg, Niedamm, Ohlingslust, Ohrstedt, Osterohrstedtfeld, Osterohrstedtholz, Pfannendorf, Westerholz, Arl, Arlfeld, Backenshörn, Backensholz, Brandenburg, Bremsburg, Bremsholm, Feddersburg, Großbremsburg, Haneburg, Immenstedtholz, Kleinbremsburg, Lütjenburg, Neubrandenburg, Niedamm, Ohlingslust, Ohrstedt, Osterohrstedtfeld, Osterohrstedtholz
Adressen:
1. Gemeinde Wester-Ohrstedt
Bahnhofstraße 1
25832 Wester-Ohrstedt
2. Amt Nordsee-Treene
Am Markt 1
25853 Rendsburg
3. Bundesagentur für Arbeit
Bahnhofstraße 11
25832 Wester-Ohrstedt
Gemeinde Wester-Ohrstedt – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 12:00
- Dienstag: 09:00 - 12:00
- Mittwoch: 09:00 - 12:00
- Donnerstag: 09:00 - 12:00
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Wie lange ist ein Bebauungsplan gültig?
Ein Bebauungsplan hat grundsätzlich eine unbegrenzte Gültigkeit. Er bleibt in Kraft, bis er:
- Durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt wird
- Förmlich aufgehoben wird
- Für rechtswidrig erklärt wird (z.B. durch ein Gerichtsurteil)
- Funktionslos wird (wenn die tatsächlichen Verhältnisse stark von den Festsetzungen abweichen)
Gemeinden sind verpflichtet, ihre Bebauungspläne regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, um ihre Aktualität und Zweckmäßigkeit sicherzustellen.
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.