Altötting ( Aussprache?/i) ist die Kreisstadt des gleichnamigen Landkreises im Regierungsbezirk Oberbayern und liegt etwa 90 Kilometer östlich von München
Bundesland
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Einwohner
12.983 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
84503
Vorwahl
08671
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Ortsteile
Aigner, Auffang, Baumgartner, Berger, Bichl, Brandstätt, Dorfen, Eder, Erber, Feldhütter, Freudelsberg, Gloneck, Graming, HarreramHolz, Hauslehen, Hiebl, Hinterberg, Hof, Hüttenberg, Kammerlehner, Klausen, Kronhof, Lindach, Loha, Meisterlehen, Neuhäusl, Obergöpping, Oberkastl, Oberöd, Oberschlottham, Popp, Poschen, Prähub, Putz, Radeck, Reichkobl, Reit, Riching, Schmid, Schmidt
Gemeinde Altötting – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 12:00
- Dienstag: 08:00 - 12:00
- Mittwoch: 08:00 - 12:00
- Donnerstag: 08:00 - 12:00
- Freitag: 08:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
In Altötting sollen an zwei Stellen im Stadtgebiet, nämlich im Bereich der Marktler Straße und der Bonifaz-Huber-Straße, künftig höhere Gebäude errichtet werden dürfen. Dafür müssen die dort geltenden Bebauungspläne neu aufgestellt werden. Der Bauausschuss hat einstimmig beschlossen, die nächsten Schritte einzuleiten und die Angelegenheiten an den Stadtrat weiterzugeben, der in seiner Sitzung am Mittwoch eine finale Entscheidung treffen wird.
FAQ
Was bedeutet "Baugrenze" im Bebauungsplan?
Eine Baugrenze im Bebauungsplan ist eine Linie, die die überbaubare Grundstücksfläche begrenzt. Wichtige Merkmale sind:
- Gebäude und Gebäudeteile dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Baugrenzen können ein Baufenster bilden, das den maximalen Bebauungsrahmen festlegt.
- Kleinere Bauteile wie Balkone oder Erker dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten.
Baugrenzen dienen dazu, einheitliche Bebauungsstrukturen zu schaffen und ausreichende Abstände zwischen Gebäuden sicherzustellen.
Wie werden Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen geregelt?
Ausnahmen und Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sind möglich:
Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB):
- Müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sein
- Können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden
- Beispiel: Überschreitung der Baugrenze für untergeordnete Bauteile
Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB):
- Möglich, auch wenn nicht im Bebauungsplan vorgesehen
- Erfordern besondere Gründe (z.B. städtebauliche Gründe, Härtefälle)
- Dürfen Grundzüge der Planung nicht berühren
- Öffentliche Belange nicht beeinträchtigen
- Nachbarliche Interessen berücksichtigen
Beide Möglichkeiten bieten Flexibilität bei der Anwendung des Bebauungsplans, unterliegen aber strengen Voraussetzungen.